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1.  Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich

2.  Jahresverbrauchsabrechnung zum 31.12.2022 und Abschläge für 2023

3.  Aktueller Stand zur Energiepreisbremse (Strom, Erdgas und Wärme)

 

1.  Wir erläutern die Vorgehensweise der EVN auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG.

 

Relevante Fragen beantworten wir unter Einbeziehung einer Veröffentlichung des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz - BMWK.

 

Die EVN wird den Erdgas- und Wärmeabschlag für Dezember nicht einziehen, sofern der Kunde am regulären Lastschriftverfahren teilnimmt. Kunden mit Dauerauftrag bzw. Selbstzahler setzen die Zahlung entweder eigenständig aus oder bekommen mit der Jahresverbrauchsabrechnung die Gutschrift.

Entlastung Erdgas für Haushalte und Gewerbekunden bis 1,5 Mio. kWh pro Jahr 1/12 des Jahresverbrauchs in kWh x Preis des Dezember 2022 (inkl. Verbrauchspreis, Grundpreis, USt.)

Entlastung Wärme für Haushalte und Gewerbekunden bis 1,5 Mio. kWh pro Jahr Septemberabschlag + 20 % (inkl. Verbrauchspreis, Grundpreis, USt.)

 

ACHTUNG: Die Soforthilfe (Erdgas/Wärme) wird vom Versorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden, der nicht der Vorjahresmenge entsprechen muss. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnung wird sich der tatsächliche Entlastungsbetrag vom Monatsabschlag Dezember unterscheiden. Der ermittelte Entlastungsbetrag wird auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Wir stellen auch den vorläufigen Entlastungsbetrag (entspricht der Höhe des Dezemberabschlages) mit dem nach dem Soforthilfegesetz ermittelten endgültigen Entlastungsbetrag gegenüber.

 

2.    Zur Jahresverbrauchsabrechnung und den Abschlägen für 2023:

 

Bitte beachten Sie, dass es in der Jahresrechnung für 2022 bedingt durch Energie- und Gaseinsparungen (milder Winter, eigene Sparmaßnahmen), die zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer auf 7 % beim Erdgas und der Fernwärme sowie die staatliche Dezemberhilfe zu Gutschriften für den Abrechnungszeitraum 2022 kommen kann.

Die Abschläge für das neue Abrechnungsjahr 2023 werden auf Grundlage Ihrer Verbräuche aus 2022 und den dann deutlich höheren Preisen aus 2023 ermittelt. Obwohl die gesenkte Umsatzsteuer (7%) für Erdgas und Fernwärme in 2023 bestehen bleibt, werden die ermittelten Abschlagshöhen für 2023 höher ausfallen. 

Das heißt also: Obwohl Sie möglicherweise eine Gutschrift in der Abrechnung für 2022 erhalten, kann der Abschlagsbetrag im Vergleich zum Vorjahr trotzdem höher sein.

Die Preisbremse gilt, gesetzeskonform, ab 01.03.2023. Die Abschläge für Januar und Februar werden mit den regulären Preisen erhoben. Die tatsächliche Einbeziehung der Preisbremsen, dann auch rückwirkend zum Jahresbeginn, wird mit den Abschlägen ab März berücksichtigt. Die Kunden werden gesondert informiert.

 

3.    Zur Energiepreisbremse:

 

Wir haben für Sie einen interaktiven Vergleichsrechner verlinkt: 
Berechnen Sie die monatliche Einsparung durch die Preisbremsen – und die anfallenden Kosten für Strom und Gas in Privathaushalten.
 

https://www.energie-nordhausen.de/de/Energieberatung/Energiespartipps/

 

 

Bitte beachten Sie die Antworten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz - BMWK auf häufig gestellte Fragen:

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=12

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.  Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent/kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent/kWh.

Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent/kWh gedeckelt.

 

Ja, sparen lohnt sich!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Die Preisbremse wird für alle Produkte gelten, sowohl für die Grundversorgung, die Ersatzversorgung, als auch die Wettbewerbsprodukte.

 

 

 

 
1. Warum ist eine Soforthilfe notwendig?

 

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen müssen weiter mit um ein Vielfaches höheren Preisen für Gas und Fernwärme (die häufig aus Erdgas erzeugt wird) rechnen und planen.

 

Die Abfederung der teilweise erheblichen Mehrbelastungen ist daher dringend geboten und nicht zuletzt wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft. Mit dem heutigen Kabinettbeschluss setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. An der Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse wird mit Hochdruck gearbeitet. Diese folgt in einem nächsten Schritt.

 

2. Wer erhält die Soforthilfe?

 

Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.

Dies sind in Bezug auf Gas:

• Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, sind SLP-Kunden.

• Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.

• Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

 

In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet. Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Außerdem werden Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.

 Sofern die Einrichtungen nach einem Standardlastprofil (SLP) beliefert werden, erfolgt die Entlastung analog der von anderen SLP-Kunden wie z. B. privaten Haushalten. Handelt es sich bei den Einrichtungen um Letztverbraucher, die im Zuge einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, erfolgt die Entlastung entsprechend der im Soforthilfegesetz enthaltenen Regelungen für RLM-Kunden. In Bezug auf Wärme findet diese Unterscheidung nicht statt.

 

3. Wie funktioniert die Soforthilfe? Heißt das, dass die Abschlagszahlung Dezember schlicht entfällt?

 

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden eine einmalige Entlastung erhalten.

Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen. In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten.

Dem Wärmeversorgungsunternehmen bleibt es überlassen, ob es die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.

Der Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung bzw. die finanzielle Kompensation im Dezember dient dazu, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entlastung bereits in diesem Winter zugutekommt.

 
4. Was gilt für Mieter? Nicht alle Mieter haben ja einen eigenen Gaszähler in der Mietwohnung?

 

Im Verhältnis Mieter- Vermieter gelten verschiedene Besonderheiten. So ist bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember. Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mietern zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

 

5. Wie hoch ist die Entlastung?

 

Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen. Sie berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

 

6. Was konkret muss der Verbraucher jetzt tun?

 

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihrem Gaslieferanten eine Einzugs-Ermächtigung erteilt haben, dann müssen sie nichts weiter tun. Dann ist der Lieferant in der Pflicht. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann ein Dauerauftrag nur durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst angepasst werden. Dann müsste dieser für Dezember geändert werden. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun. Bei Mietenden und in Wohnungseigentümergemeinschaften gelten die o.g. Besonderheiten. Hier muss der Vermietende bzw. die WEG informieren und die Entlastung kommt dann im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Mieter, deren Abschläge seit dem Februar erhöht wurden oder die seit dem Februar einen neuen Mietvertrag geschlossen haben, sollten sich ihrer Optionen in Bezug auf den Dezemberabschlag bewusst sein. Sie können ihre Überweisung des Abschlages entsprechend kürzen oder um eine Erstattung des überzahlten Betrages bitten. Sie können aber auch untätig bleiben. In diesem Fall wird der Vermieter den überzahlten Betrag im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen.

 

7. Was gilt bei Wohnungseigentum oder Eigentum von alleinstehenden Häusern?

 

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Vergleichbares wie für Vermietende/Mietende. Maßgeblich ist, ob man einer Wohnungseigentümergemeinschaft angehört oder nicht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der Jahresabrechnung auszuweisen. Die Informationspflichten für Vermieter gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend. Ist eine Eigentumswohnung vermietet, informiert der Vermieter, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat, unverzüglich den Mieter. Wenn es um einen einzelnen Eigentümer (Alleineigentümer) eines einzelnen Hauses geht, dann ist dieser „normaler Verbraucher“ und bekommt seine Gasrechnung von seinem Gaslieferanten. Ergo: es gibt im Dezember eine Soforthilfe.

 

8. Gibt es dann aber noch eine Sparanreiz, wenn der Dezember-Abschlag pauschal entfällt?

 

Durch die pauschale vorläufige Entlastung beim Dezemberabschlag werden Verbraucher unmittelbar während der Heizperiode entlastet und damit dann, wenn die Entlastung für viele wirklich nötig ist. Missbrauchsmöglichkeiten werden dadurch eingegrenzt, dass beim Erdgas mit der nächsten Rechnung eine genaue Abrechnung auf Grundlage von einem Zwölftel eines

prognostizierten Jahresverbrauchs stattfindet. Maßgebliche Bezugsgröße für dieses Zwölftel ist bei SLP-Kunden grundsätzlich die im Monat September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs, die mit den Preisen vom Dezember 2022 multipliziert wird. Dadurch bleiben Einsparanreize erhalten. Bei der Wärme wird grundsätzlich auf den Betrag des im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten Abschlag abgestellt. Dieser wird um einen Anpassungsfaktor von 20 Prozent erhöht, um Preissteigerungen zwischen September und Dezember abzubilden.

 

9. Wieso bekommen denn alle die Soforthilfe, also auch die Vermögenden, das ist doch ungerecht?

 

Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, gerade die Letztverbraucher schnell spürbar zu entlasten. Dies ist auch eine Empfehlung der Expertenkommission Gas, die die Bundesregierung mit der Soforthilfe Dezember umsetzt. Die Soforthilfe ist hierfür ein Instrument, welches schnell und praktische umsetzbar ist, um die Verbraucherinnen und Verbraucher und kleine Betriebe im Monat Dezember 2022 zu entlasten.

 

10. Wann tritt die Regelung in Kraft?

 

Das Gesetz soll nun zügig im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden, wobei selbstverständlich dem Parlament die genaue Zeitplanung vorbehalten ist. Ziel, ist es, dass möglichst bereits ab Mitte November 2022 Anträge der Erdgas- und Wärmeversorger möglich sind. Alle Akteure – Versorger, Banken und staatliche Stellen sind aufgerufen, in einer gemeinsamen Kraftanstrengung, die Entlastungen auch administrativ rechtzeitig zu ermöglichen.

 

11. Wieso nicht bereits die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse, wieso nur die Soforthilfe?

 

Bei der Umsetzung der Entlastung bestand ein erheblicher Zeitdruck: Mit anhaltend angespannter Lage auf dem Gasmarkt und den weiterhin hohen Preisen steigt mit jedem Tag der Druck auf Endverbraucher. Daher braucht es schnelle eine Entlastung. Diese wird mit der Soforthilfe Dezember geschaffen. Die Gas- und Strompreisbremse folgt in einem nächsten Schritt.

 

12. Wie ist es mit medizinischen Einrichtungen, Bildungs- und Sozialeinrichtungen?

 

Bestimmte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung/Wissenschaft/Forschung erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas überschreitet.

Konkret sind dies:

• zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,

• staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs und

• Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen

Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter.

 Nicht erfasst sind zugelassen Krankenhäuser. Für diese soll eine Lösung über andere Regelungen gefunden werden.

 

13. Was gilt für die Versorger?

 

Wir machen diese ihren Erstattungsanspruch gegen den Staat geltend und über wen erfolgt die Auszahlung? Um die Entlastung für den Monat Dezember 2022 zu finanzieren, haben die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen den Bund. Betroffen sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem Prüfverfahren durch einen mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.

 

14. Was für ein Gesetz ist es rechtlich?

 

Das ist ein neues, eigenes Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe. Da es zeitlich begrenzt ist, erfolgen keine Regelungen innerhalb anderer energiewirtschaftlicher Normen, z.B. des Energiewirtschaftsgesetzes.

 

15. Die Besteuerung der Entlastung?

 

Sie ist für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern nur darin angekündigt. Es geht um die Schaffung eines sozialgerechten Ausgleichs. Dieser Abschlag wird für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.

 

16. Antworten zu Einzelfällen

 

Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass die überwiegende Zahl der Mieter noch Betriebskostenvorauszahlungen leistet, die noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst sind. Diese Mieter werden erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung das Signal der gestiegenen Preise in Form einer Nachzahlung empfangen. Aus diesem Grund erhalten diese Mieter eine Entlastung nicht im Dezember, sondern erst im Rahmen der Betriebskostabrechnung für 2022, die im Jahr 2023 stattfindet; also zum richtigen Zeitpunkt.

Sonderfall 1: Diejenigen Mieter, deren Vorauszahlungen bereits an die gestiegenen Energiepreise angepasst worden sind, werden bereits im Dezember durch diese Preissteigerungen finanziell belastet. Das Soforthilfegesetz befreit diese Mieter davon, den Erhöhungsbetrag zu zahlen. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung sinnvoll. Mieter mit erhöhten Abschlägen werden damit genauso gestellt wie die übrigen Mieter, deren Abschläge noch nicht angepasst worden sind. Sie tragen dann – so unser Gedanke –gerade nicht die gestiegenen Gaspreise, sondern das Preisniveau aus der Zeit vor den großen Energiepreisanstiegen.

Sonderfall 2: Erhöhte Abschläge zahlen auch solche Mieter bereits, die ihren Mietvertrag erst kürzlich/in den vergangenen neun Monaten geschlossen haben. Wir dürfen davon ausgehen, dass bei Neuabschlüssen Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart werden, die nicht zu einer Unterdeckung des Vermieters führen und daher an die gestiegenen Energiepreise angepasst sind. Auch die Mieter mit kürzlich abgeschlossenen Mietverträgen werden also im Dezember unmittelbar durch die gestiegenen Energiepreise belastet und sind daher durch das Soforthilfegesetz wiederum unmittelbar zu entlasten. Eine Kürzung ihres Abschlages um einen Erhöhungsbetrag ist aber nicht möglich, weil diese Mieter von Anfang an höhere Abschläge gezahlt haben. Der Abschlag von Mietern in gaszentralbeheizten Gebäuden wird daher im Dezember pauschal um ein Viertel gekürzt; diese Pauschale soll den Anstieg der Heizkosten im Jahr 2022 abbilden.

Abwicklungsmethode für die Sonderfälle 1 und 2: Liegt einer der beiden Sonderfälle vor, so müssen Mieter den Erhöhungsbetrag Abschlag für Dezember nicht leisten, das heißt, sie können ihre Miete um diesen Betrag gekürzt an den Vermieter zahlen. Sofern eine Kürzung der Vorauszahlung im Monat Dezember zeitlich nicht mehr möglich sein sollte, kann der Mieter den entsprechenden Betrag vom Vermieter zurückverlangen oder gegenüber dem Vermieter die Aufrechnung erklären und gegebenenfalls die nächste Betriebskostenvorauszahlung um den entsprechenden Betrag kürzen. Den Mietern steht es ebenso frei, gegenüber dem Vermieter auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu verringern. Kürzt der Mieter den Abschlag nicht und fordert er einen zu viel geleisteten Betrag auch nicht zurück, verrechnet der Vermieter den zu viel geleisteten Betrag im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung. Wenn ich erst Oktober einziehe, woher kennt mein neuer Anbieter meine Septemberdaten. Der neue Lieferant übernimmt die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten, der diesen Gasanschluss für den vorangegangen Mieter/Eigentümer beliefert hat. Diese Verbrauchsprognose liegt der Entnahmestelle vor. Sie wird dem neuen Lieferanten übermittelt, damit er die Parameter des neuen Vertrages bestimmen kann. Dann kann der neue Lieferant sie auch hier nutzen, um die Entlastung zu berechnen. Die Entlastung berechnet sich anhand der Jahresverbrauchsprognose des vorherigen Gaskunden für diese Wohnung. Diese Jahresverbrauchsprognose kennt der neue Lieferant auch. Der Gaskunde bekommt also auch in diesem Fall eine Entlastung. Mein Gasanbieter zieht nur 11 Abschläge ein, aus Abrechnungsgründen entfällt der September-Abschlag.

Sofern es sich in dem dargestellten Fall um einen SLP-Kunden handelt, entfällt für ihn als vorläufige Leistung ebenfalls zunächst die Pflicht zum Leisten einer vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der genannten vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Rechnung ausgeglichen.

Weil ich zum 1. Januar einen neuen Gas-Anbieter habe, berechnet der alte Anbieter im Dezember keinen Abschlag, sondern macht gleich die Endabrechnung. In diesem Fall hat der Erdgaslieferant, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert, den Entlastungsbetrag in seiner Rechnung zu berücksichtigen.

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